Versicherte erhalten Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten gutgeschrieben, wenn sie 1. bei einer deutschen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet waren. Des Weiteren regelt § 252 Abs. Die oben genannten Ausführungen stellen nur einen Überblick dar, in welchen Fällen im gesetzlichen Rentenrecht Anrechnungszeiten berücksichtigt bzw. I S. 2848) sind in den §§ … Hier ist zu beachten, welches Ziel das Studium hat. Dies gilt auch für Zeiten während des genannten Lebensalters, wenn eine Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug oder eine Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug mangels Bedürftigkeit oder eine Ausbildungssuche vorliegt. Dieser Ausschluss betrifft allerdings nicht die Anrechnungszeiten wegen Entgeltersatzleistungsbezug, wenn die Zeit vor Vollendung des 25. Besuch einer Fachschule/Hochschule im Sinne des § 58 Abs. Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen ab 01.01.1998 (§ 3 Satz 1 Nr. Ein Arbeitsloser ohne Kindergeldanspruch, der zuvor 3.000 Euro brutto im Monat verdient hat, bekommt zum Beispiel bei Steuerklasse I oder IV monatlich 1.188,90 Euro ALG I. Biallo-Tipp: Für Verheiratete kann es sich lohnen, im Kalenderjahr vor der Arbeitslosigkeit in die Steuerklasse III zu wechseln. 1 Satz 1 Nr. 3, § 4 Abs. 3 EinigVtr) -, (1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte. Die gesetzlichen Vorschriften sehen keine Mindestdauer der Anrechnungszeiten vor, damit diese als solche anerkannt werden können. Die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 18.08.2002 bis 30.06.2006 kann nicht als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Abs. (5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen. Ein Studium, welches die Anerkennung einer Anrechnungszeit auslöst, hat zum Ziel, die für einen späteren Beruf erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und eine bestimmte berufliche Qualifikation zu erwerben. Die Anrechnungszeiten können auch dann anerkannt werden, wenn keine beitragsrechtlichen Zeiten zuvor vorliegen, der Versicherte also vor den Anrechnungszeiten noch keine Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat. Arbeitslose ohne Bezug von Arbeitslosengeld Informationen über Rechte und Pflichten. Prinzipiell müssen Arbeitslose die Versicherungsbeiträge für ihre Krankenversicherung nicht aus eigener Tasche bezahlen.Waren Sie vor der Arbeitslosigkeit gesetzlich versichert, bleibt alles wie bisher.Die Agentur für Arbeit kommt ab sofort für die Beitragszahlungen auf.Auch bei Bezug von Arbeitslosengeld II (Hartz 4), bleiben Sie weiterhin gesetzlich krankenversichert und die … Randtage, die am Anfang und /oder am Ende eines Monats liegen (Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag) sind zu berücksichtigen. Ausreichend in diesem Zusammenhang ist, wenn der Anrechnungszeittatbestand bis zum Ablauf des Kalendermonats beginnt, der dem Kalendermonat der Aufgabe der Beschäftigung/selbstständigen Tätigkeit folgt. Dezember 2010 Arbeitslosengeld II bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht … Diese Zeiten erhalten 80 Prozent des errechneten Gesamtleistungswertes; der Gesamtleistungswert ergibt sich aus der Grundbewertung oder der Vergleichsbewertung … Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Pflichtbeiträge können Lücken bei der Wartezeit schließen. Leistungen gemäß SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende, revidierte Daten; einschließlich Personen ohne Leistungsbezug in Bedarfsgemeinschaften mit SGB II - Bezug), SGB XII, Kapitel 3 (Hilfe zum Lebensunterhalt) und Kapitel 4 (Grundsicherung im Alter/bei dauerhafter Erwerbsminderung) sowie Asylbewerberleistungsgesetz; außerhalb von Einrichtungen Juli 2023, § 255c Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Dauerte zum Beispiel ein Anrechnungstatbestand vom 15.03. bis zum 22.04., liegt kein voller Kalendermonat vor. Damit können die Zeiten zwischen dem 17. und dem 25. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben. Die Beruecksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit setzt voraus, dass Sie - eine versicherte Beschaeftigung oder selbststaendige 1a, § 252 Abs. 27.02.2021, 21:58 Uhr. Denn mit dem Studium wurde die Versicherte nicht für einen bestimmten Beruf (Beruf des Journalisten) ausgebildet und kann – wie bereits in der Vergangenheit – mit und ohne dem Seniorenstudium weiterhin journalistisch tätig sein. 1 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) die folgenden Voraussetzungen für den Hartz-4-Bezug gegeben sein: Profitieren Sie von den intensiven Kon­ takten der Agentur für Arbeit mit den Arbeitgebern. Beendigungsmeldung arbeitslosigkeit ohne leistungsbezug - help understanding. Februar 2021 Lebensjahr auch dann angerechnet werden, wenn es sich um die erste rentenrechtliche Zeit im Versicherungsleben handelt. Österreichweit waren zuletzt 468.000 Menschen ohne Job - um fast ein Drittel mehr als im Jänner 2020, vor Ausbruch der Pandemie. Es darf also nur eine Lücke vorliegen, die kleiner als einen Kalendermonat ist. Arbeitslose, die nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes I, aufgrund von Vermögen oder durch ein Übergangsgeld nicht "bedürftig" sind und deshalb keinen Anspruch auf … Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezugs von Sozialleistungen nach § 3 Satz 1 Nr. Lebensjahr zurückgelegt wurden. Euro-Einführungs-Gesetzes, in Kraft ab 01.01.1997), Zeiten des Fernstudiums oder Abendunterrichts vor dem 01.07.1990 im Beitrittsgebiet, wenn diese neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit erfolgt sind (vgl. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann. Lebensjahres bei Rentenbeginn ab dem Jahr 2002. 9c G v. 22.12.2020 I 3334, § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht, Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting, § 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting, § 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen, Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge, § 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 15a Leistungen zur Kinderrehabilitation, § 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen, § 32 Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen, Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch, § 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze, Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten, § 36 Altersrente für langjährig Versicherte, § 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen, § 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte, § 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, § 49 Renten wegen Todes bei Verschollenheit, § 52 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, § 60 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung, § 62 Schadenersatz bei rentenrechtlichen Zeiten, § 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente, Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte, § 71 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung), § 75 Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn, § 76 Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich, § 76a Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse, § 76b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, § 76c Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting, § 76d Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters, § 76e Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, § 76f Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit, § 76g Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, § 78a Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten, § 84 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung), § 85 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag), Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen, § 88 Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten, § 88a Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten, § 90 Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe, § 91 Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte, § 92 Waisenrente und andere Leistungen an Waisen, § 93 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung, § 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst, § 97 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes, § 97a Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, § 98 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften, § 101 Beginn und Änderung in Sonderfällen, § 103 Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit, § 104 Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat, § 108 Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen, § 109 Renteninformation und Rentenauskunft, § 109a Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung, § 111 Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungszuschuss, § 112 Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit, § 116 Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe, § 117a Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, § 119 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG, § 120a Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten, § 120b Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen, § 120c Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten, § 120e Rentensplitting unter Lebenspartnern, § 120f Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten, § 124 Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen, Organisation, Datenschutz und Datensicherheit, § 125 Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung, § 126 Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung, § 127 Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene, § 127a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen, § 128 Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger, § 128a Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland, § 129 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte, § 130 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung, § 133 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte, § 134 Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten, § 136 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, § 136a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung, § 137 Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen, Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse, § 137a Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse, § 137b Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung, Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung, Erweitertes Direktorium, § 138 Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung, § 140 Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung, § 141 Vereinigung von Regionalträgern auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen, § 142 Vereinigung von Regionalträgern durch Rechtsverordnung, § 143 Bundesunmittelbare Versicherungsträger, § 144 Landesunmittelbare Versicherungsträger, § 145 Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung, § 148 Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger, § 151a Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt, § 151b Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, § 151c Auskunftsrechte zur Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht, Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat, § 154 Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus, § 162 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter, § 163 Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter, § 165 Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger, § 166 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter, § 169 Beitragstragung bei selbständig Tätigen, § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten, § 172 Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht, § 172a Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, § 174 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, § 175 Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten, § 176 Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen, § 176a Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen, § 176b Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen, § 177 Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten, § 181 Berechnung und Tragung der Beiträge, § 182 Zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen, § 183 Erhöhung und Minderung der Beiträge bei Versorgungsausgleich, § 184 Fälligkeit der Beiträge und Aufschub, § 185 Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung, § 186 Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung, § 186a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum, Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen, § 187 Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich, § 187a Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters, § 187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse, § 188 Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, § 190 Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden, § 190a Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen, § 191 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen, § 192 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst, § 192a Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, § 192b Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen, § 193 Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten, § 194 Gesonderte Meldung und Hochrechnung, § 196 Auskunfts- und Mitteilungspflichten, § 200 Änderung der Beitragsberechnungs­grundlagen, § 201 Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung, § 203 Glaubhaftmachung der Beitragszahlung, § 204 Nachzahlung von Beiträgen bei Ausscheiden aus einer internationalen Organisation, § 205 Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen, § 206 Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute, § 209 Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung, Beitragserstattung und Beitragsüberwachung, § 211 Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge, § 212a Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, § 212b Prüfung der Beitragszahlung bei versicherungspflichtigen Selbständigen, Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen, § 215 Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung, Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich, § 219 Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung, § 220 Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren, § 223 Wanderversicherungsausgleich und Wanderungsausgleich, § 224 Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit, § 224a Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung, § 224b Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung, § 225 Erstattung durch den Träger der Versorgungslast, § 228a Besonderheiten für das Beitrittsgebiet, § 228b Maßgebende Werte in der Anpassungsphase, § 229a Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet, § 231 Befreiung von der Versicherungspflicht, § 231a Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet, § 233a Nachversicherung im Beitrittsgebiet, § 234 Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Arbeitslosenhilfe, § 234a Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Unterhaltsgeldbezug, § 236 Altersrente für langjährig Versicherte, § 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen, § 236b Altersrente für besonders langjährig Versicherte, § 237 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, § 238 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, § 243 Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Voraussetzung dafür ist, dass man lückenlos als arbeitslos gemeldet … 3 SGB VI berücksichtigt werden, weil aufgrund der Lücke vom 15.08.2000 bis 26.07.2001 keine Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit gegeben ist. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Januar 1979, § 313 Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, § 314 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes, § 314a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet, § 315b Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets, Zusatzleistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets, § 319a Rentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993, Leistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets, § 321 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, Anlage 1 Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM, Anlage 2 Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM, Anlage 2a Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in Euro/DM, Anlage 3 Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen, Anlage 4 Beitragsbemessungsgrundlage für Beitragsklassen, Anlage 5 Entgeltpunkte für Berliner Beiträge, Anlage 6 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungs­grundlagen von Franken in Deutsche Mark, Anlage 7 Entgeltpunkte für saarländische Beiträge, Anlage 8 Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungs­grundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war, Anlage 10 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungs­grundlagen des Beitrittgebiets, Anlage 11 Verdienst für freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet, Anlage 12 Gesamtdurchschnitts­einkommen zur Umwertung der anpassungsfähigen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets, Anlage 13 Definition der Qualifikationsgruppen, Anlage 15 Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen, Anlage 16 Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten ohne freiwillige Zusatzrentenversicherung, Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III (BGBl. September 2008; Aus Politik und Zeitgeschichte APuZ(40-41):7-15 Nach § 252a Abs. Dies sind folgende Beitragszeiten: Die folgenden Pflichtbeitragszeiten stellten hingegen keine Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit im Sinne des § 58 Abs. Diese Zeiten gelten in den genannten Fällen nicht als Anrechnungszeit. 3 SGB VIregelt, dass Anrechnungszeiten die Zeiten sind, in denen Versicherte 1. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und 2. eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. II 1990, 889, 1060) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. Rechte und Pflichten: Arbeitslos ohne Leistungsbezug. Beziehen Sie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II, müssen Sie Reisen und Urlaub mit Ihrer Arbeitsagentur oder dem Jobcenter absprechen. nicht berücksichtigt werden. Allerdings müssen Sie das der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter … (2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder des Bezugs von Leistungen zur Rehabilitation vor dem 01.01.1984, Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug vor dem 01.07.1978, Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vor dem 01.01.1992, Zeiten einer Krankheit zwischen dem vollendeten 17. und vor Vollendung des 25. Juli 2018 bis zum 1. 1 Satz 3 SGB VI), Pflichtbeiträge von Beschäftigten nach § 1 SGB VI, Pflichtbeiträge von selbstständig Tätigen nach § 2 SGB VI, Zeiten, in denen Beiträge aufgrund einer Nachversicherung nach § 8 SGB VI geleistet wurden, Pflichtbeiträge aufgrund einer Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet, § 244a Wartezeiterfüllung durch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung, § 245a Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet, § 248 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland, § 249 Beitragszeiten wegen Kindererziehung, § 249a Beitragszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet, § 249b Berücksichtigungszeiten wegen Pflege, § 252a Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet, § 254 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung, § 254a Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet, § 254b Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente, § 255a Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Das bedeutet, dass bei den genannten Anrechnungszeittatbeständen, die einen vollen Kalendermonat erfordern, der Anrechnungszeittatbestand vom ersten bis zum letzen Tag des Kalendermonats angedauert haben muss. Als Unterbrechungstatbestände gelten nach § 58 Abs. Juli 2019 bis zum 1. Recherchiert bei Arbeitsagenturen und einer Rentenberatungsstelle der LVA. Sie sind gut qualifiziert und motiviert: die Gruppe derjenigen, die sich arbeitslos melden, ohne finanzielle Leistungen dafür zu erhalten. Hier liegt keine Unterbrechung im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI) in Betracht: Des Weiteren liegen in folgenden Fällen keine Anrechnungszeiten vor: Damit in den genannten Fällen eine Anrechnungszeit anerkannt werden kann, ist gefordert, dass eine versicherte Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit oder der versicherte Wehr- oder Zivildienst unterbrochen wurde. Dies gilt auch, wenn ein versicherter Wehr- oder Zivildienst unterbrochen wurde. 2a SGB IV). Daher ist folgend dargestellt, was als versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit überhaupt gilt. Gestern waren es noch 58 und in der Vorwoche waren es schon einmal 78 Regionen.