A. Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, Erstes Buch (I): AVR-Württemberg (AVR-Wü), § 1 Diakonischer Auftrag, Dienstgemeinschaft, § 4 Paragraphenbezeichnungen, Begriffsanpassungen, Teil 2 Bestimmungen zum TVöD Allgemeiner Teil, § 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit, § 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung, § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit, § 11 Teilzeitbeschäftigung und § 11a Kurzarbeit, Abschnitt III. Juli 2020 in Kraft. 5 Buchst, c) AVR DD: Außer Betracht im Sinne des § 1 Abs. Wir haben uns nicht nur um ein deutliches Einkommenswachstum in einem … Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berufsgruppeneinteilung K, die aus der Anlage 1b AVR-Württemberg in der am 31.Dezember 2008 geltenden Fassung übergeleitet werden, Anlage 3 Zuordnung der Vergütungsgruppen (Berufsgrupeneinteilung H, Anlage 1c) zu den Entgeltgruppen, Drittes Buch (III): Arbeitsrechtliche Regelung zur Anwendung der AVR-Württemberg in der Fassung des Vierten Buches und zur Ãberleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die AVR-Württemberg â Viertes Buch â und zur Regelung des Ãbergangsrechts, § 5 Zuständigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission â Landeskirche und Diakonie in Württemberg â, Viertes Buch (IV): AVR-Württemberg (AVR-Wü) â Fassung auf der Basis der AVR DD, Teil 3 Zusatzregelungen Württemberg zu den AVR DD, ZRW 1 Zusatzregelung Württemberg zu Anlage 10 zu den AVR DD, Anlage zu § 2 Abs. Avr Bayern Diakonie 2019. Dezember 2008 geltenden Fassung, die nach Maßgabe der neugefassten Regelungen der AVR-Württemberg – Erstes bis Fünftes Buch – über den am 31. Übergangs- und Schlussvorschriften, Anhang zu § 6 AVR-Wü/II Ergänzende Überleitungsregelungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich des Teils 3.2 der AVR-Württemberg/I – Besonderer Teil Krankenhäuser einschließlich ergänzender Bestimmungen (BT-K) – fallen, Strukturausgleiche für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, I. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Ausnahme des Pflegepersonals im Sinne der Anlage 1b AVR-Württemberg in der am 31.Dezember 2008 geltenden Fassung, II. 1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die nach einer Einübung ausgeführt werden können Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einfachsten … 1 BT-B 1.3.2018 â 31.3.2019, Anlage C (VKA) zu § 52 Abs. 01.03.2020 - + 1.4 Baden-Württemberg, Bayern, Mitte, Nord und Nordrhein-Westfalen FAKTENBLATT VERGÜTUNG ... gruppe S 11b der Anlage 33 zu den AVR* eingruppiert. Entgelttabelle mit Monatswerten gültig von 01.03.2020 bis 31.8.2020 AVR der SeniVita- und Dr. Wiesent-Gruppe, Pflege 2020 AVR der SeniVita- und Dr. Wiesent-Gruppe, Verwaltung 2020 AVR der SeniVita- und Dr. Wiesent-Gruppe, Sozial- und Erziehungsdienst 2020 AVR der SeniVita- und Dr. Wiesent-Gruppe, Lehrer 2020 1 ZRW 1 Teil 3 AVR-Wü/IV, Fünftes Buch (V): Zusatzregelungen für diakonische Einrichtungen (ZRW), Verfahrensregelungen zur Bestandssicherung diakonischer Einrichtungen, Teil 3: Verfahren zur dauerhaften Sicherung der Leistungsangebote, ZRW 2 Sonderurlaub für Mitarbeiter in Diakonischen Einrichtungen zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, Arbeitsrechtliche Regelung zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Qualitätssicherung, Leistungsabrechnung und Statistiken, Arbeitsrechtsregelung für Freiwillige Helferinnen und Freiwillige Helfer im Modelprojekt „Freiwilliges Soziales Jahr PLUS (FSJPLUS)“. EKHN 2021 S. 4) Anlage 1 AVR.KW Eingruppierungskatalog Entgeltgruppe 1 (Anm. 1 Ausbildungsvertrag BT Pflege – Pflegeberufegesetz, Teil 4.2 Bestimmungen zum TVAöD – Besonderer Teil BBiG – (TVAöD-BBiG), § 11 Schutzkleidung, Ausbildungsmittel, Lernmittelzuschuss, Teil 4.3 Bestimmungen zum TVAöD – Besonderer Teil Pflege – (TVAöD-Pflege), § 15 Zusätzliche Altersversorgung für Heilerziehungspflegeschülerinnen und -schüler, § 5 Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Haftung, Schutzkleidung, § 12 Entgeltfortzahlungen in anderen Fällen, § 15 Beendigung des Praktikantenverhältnisses, Anlage zu § 2 Abs. Urlaub und Arbeitsbefreiung, Abschnitt V. Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung, § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses und § 34a AuÃerordentliche Kündigung, Abschnitt VI. August 2011 einschließlich ergänzender Bestimmungen, Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) vom 31.März 2012 einschließlich ergänzender Bestimmungen, Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. Steigerungsstufen . März 2020 (monatlich in Euro). § 13 Vorübergehende und vertretungsweise Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit, § 31 Sonderregelung für unkündbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Hauswirtschafltiche, handwerkliche, technische Dienste, Ärztliche und medizinisch-technische Dienste, Anlage 1b Berufsgruppeneinteilung K Pflegedienst, Anlage 2b-K Tabelle der Gesamtvergütungen, Anlage 3a-B/L und -K Tabelle der Grundvergütungen, Anlage 3b-B/L und-K Tabelle der Gesamtvergütungen, Anlage 4a-B/L und -K Vergütungstabelle H 1, Anlage 4b-B/L und -K Vergütungstabelle H 2, Anlage 7-B/L und -K allgemeine Zulage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Teil 4.4 alt AVR-Wü/I Bestimmungen zur vorläufigen Weitergeltung der Regelungen für Praktikantinnen und Praktikanten nach abgelegtem Examen, AVR-Württemberg-Online ist ein Angebot des Otto Bauer Verlags. Die Anlagen zur AVR-Caritas. Aktualisierungslieferung – 1. 4 Höher- und Herabgruppierung, § 51a Entgelt der Beschäftigten in der Pflege, § 52 Entgelt der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, § 53 Betrieblicher Gesundheitszustand/Betriebliche Gesundheitsförderung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, Anlage C (VKA) zu § 52 Abs. August 2011 einschlieÃlich ergänzender Bestimmungen, Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) vom 31.März 2012 einschlieÃlich ergänzender Bestimmungen, Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) Der bpa Arbeitgeberverband stellt mit den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) seinen Mitgliedsunternehmen eine arbeitsvertragliche Ordnung zur Verfügung, die sowohl den wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder als auch den sozialen Interessen ihrer Arbeitnehmer … in der Fassung der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie Württemberg – AVR-Württemberg (AVR-Wü) für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Württemberg angeschlossen sind. ARE 4 Arbeitsrechtliche Regelung zur Bestandssicherung der Evangelischen Jugendheime Heidenheim e.V. 1 Praktikantenvertrag, Teil 4.5 Vergütung von Praktikanten von Fachhochschulen und Universitäten – ZRW 8 –, Teil 4.6 Praktikantinnen und Praktikanten im Vorpraktikum und in der Berufsorientierung, § 6 Schweigepflicht, Nebentätigkeit, Haftung, Schutzkleidung, § 8 Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit, § 12 Entgeltfortzahlung in anderen Fällen, § 13 Beendigung des Praktikumsverhältnisses, Teil 5 Ergänzende Tarifverträge einschließlich ergänzender Bestimmungen, Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte einschließlicher ergänzender Bestimmungen, Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ), Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte (RatSchTV), Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – einschließlich ergänzender Bestimmungen, Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung vom 2. Stand: ARR 15/20 veröffentlicht am 16.11.2020. Januar 2020. zum Inhaltsverzeichnis. B. Redaktioneller Anhang: Regelungen der AVR-Württemberg in der am 31. Dienste für Menschen gGmbH, Diakonie mobil GmbH und Aerpah Krankenhausgesellschaft mbH. Die einzelnen Eingruppierungsregelungen sind in weiteren Anlagen der AVR-Caritas enthalten. Vorläufer der Entgelttabelle TVöD Pflege war die Besonderer Teil Krankenhäuser (TVöD Kr), die 2017 abgelöst wurde. ARE 4 Arbeitsrechtliche Regelung zur Bestandssicherung der Evangelischen Jugendheime Heidenheim e.V. Avr Erhöhung 2019. Tarifvertrag chemische industrie entgelttabelle baden-württemberg. Jeder Mitarbeiter, der neu eingestellt wird, erhält die Anfangsregelvergütung, Stufe eins, der entsprechenden Vergütungsgruppe. 4 Höher- und Herabgruppierung, § 51a Entgelt der Beschäftigten in der Pflege, § 52 Entgelt der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, § 53 Betrieblicher Gesundheitszustand/Betriebliche Gesundheitsförderung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, Anlage C (VKA) zu § 52 Abs. Dienste für Menschen gGmbH, Diakonie mobil GmbH und Aerpah Krankenhausgesellschaft mbH. ZRW 13 Ergänzung des § 9 Abs. Entgeltgruppe 1 2 3 4 5 A 1.815,91 1.919,27 2.022,62 2.190,81 Ergänzend zu Anlage A (VKA) wird bestimmt: A. Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, Erstes Buch (I): AVR-Württemberg (AVR-Wü), § 1 Diakonischer Auftrag, Dienstgemeinschaft, § 4 Paragraphenbezeichnungen, Begriffsanpassungen, Teil 2 Bestimmungen zum TVöD Allgemeiner Teil, § 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit, § 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung, § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit, § 11 Teilzeitbeschäftigung und § 11a Kurzarbeit, Abschnitt III. bundeseinheitlicher Mantel, landesspezifische Entgelttabelle schlanke, transparente und einfache Regelungen Wettbewerbsfähigkeit Signalwirkung in Richtung Fachkräfte Philosophie der Arbeitsvertragsrichtlinien Aufbau der Entgelttabellen Lohngruppen I bis VII: Lohngruppen I und II orientieren sich grundsätzlich an dem … Abschnitt. 1 BT-B ab 1.3.2020, Anlage G zu § 46 Abs. Abschnitt. 4 BT-B Bereitschaftsdienstentgelt, Teil 4.1 Bestimmungen zum TVAöD â Allgemeiner Teil (AT) â, § 1a Geltungsbereich des Besonderen Teils, § 5 Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Schadenshaftung, § 7 Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit, § 10 AusbildungsmaÃnahmen auÃerhalb der Ausbildungsstätte, § 12a Entgeltfortzahlung in anderen Fällen, § 16 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, § 20a In-Kraft-Treten, Laufzeit des Besonderen Teils, Anlage 1 zu § 2 Abs. Abweichungen von den AVR mit Ausnahme des Entgelts (§ 14 AVR bzw. 1 BT-B 1.4.2019 â 29.2.2020, Anlage C (VKA) zu § 52 Abs. 3 ArbZG, § 23 Erschwerniszuschläge, Schichtzulagen, 4a. Wichtig ist diese Anlage vor allem für die allgemeinen Verwaltungstätigkeiten. Dezember 2008 hinaus fortgelten oder von Anwendungsrelevanz sind (Auswahl) sowie abgelöste Regelungen der zum 1. ZRW 21 Anstellungsgrundlage für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wörnersberger Ankers, Christliches Lebenszentrum für junge Menschen e. V. ZRW 28 Sonderregelung zur Zukunftssicherung der Bad Sebastiansweiler gGmbH, ZRW 36 Sonderregelung zur Anstellungsgrundlage in der Bad Sebastiansweiler GmbH, ZRW 37 Anstellungsgrundlage für die bei der Evangelischen Diakonieschwesternschaft Herrenberg-Korntal e. V. privatrechtlich angestellten und im Rahmen von Gestellungsverträgen in den Krankenhäusern Robert-Bosch-Krankenhaus, Stuttgart, Krankenhaus Siloah, Pforzheim und Klinikverbund Südwest GmbH, Sindelfingen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ZRW 39 Sonderregelung zur Zukunftssicherung für das Seniorenzentrum Am Rosengarten, Bondorf, der Evangelischen Altenheimat gGmbH, Stuttgart, ZRW 40 Sonderregelung zur Zukunftssicherung der Kurhaus Bad Boll GmbH, ZRW 41 Sonderregelung zur Zukunftssicherung des Sozialunternehmens Neue Arbeit gGmbH Stuttgart, Arbeitsrechtliche Regelung zur Anwendung der Entgelttabellen im Zuge der Ãberleitung in die AVR-Württemberg â Erstes Buch â und der Erhöhung der Entgelte im Jahr 2009 (ARR-Tabellenanwendung), Zweites Buch (II): Arbeitsrechtliche Regelung zur Ãberleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die AVR-Württemberg â Erstes Buch â und zur Regelung des Ãbergangsrechts (Seite 263), § 2 Ablösung bisheriger Arbeitsrechtlicher Regelungen, § 3 Ãberleitung in die AVR-Württemberg â Erstes Buch â, § 6 Stufenzuordnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berufsgruppeneinteilung A und K, § 7 Stufenzuordnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berufsgruppeneinteilung H, § 8 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege, § 10 Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeiten, § 13 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, 4. Daraus geht hervor, dass die Gehälter bis 2021 in drei Stufen um insgesamt 6,5 Prozent steigen. Avr Tariferhöhung 2020 . 2 BT-K 1.4.2019 – 29.2.2020, Anlage G zu § 46 Abs. – Wilhelmsdorfer Werke evangelischer Diakonie“ für die Jahre 2015 bis 2019, ARE 23 Arbeitsrechtliche Regelung zur Bestandssicherung für den Konzern und Dienststellenverbund „Die Zieglerschen e.V. 1 ZRW 1 Teil 3 AVR-Wü/IV, Fünftes Buch (V): Zusatzregelungen für diakonische Einrichtungen (ZRW), Verfahrensregelungen zur Bestandssicherung diakonischer Einrichtungen, Teil 3: Verfahren zur dauerhaften Sicherung der Leistungsangebote, ZRW 2 Sonderurlaub für Mitarbeiter in Diakonischen Einrichtungen zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, Arbeitsrechtliche Regelung zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Qualitätssicherung, Leistungsabrechnung und Statistiken, Arbeitsrechtsregelung für Freiwillige Helferinnen und Freiwillige Helfer im Modelprojekt „Freiwilliges Soziales Jahr PLUS (FSJPLUS)“. Dezember 2008, § 22 Regelungen zu Fort- und Weiterbildung, zu Wege- und Umkleidezeiten und zur Arbeitszeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäà § 18 Abs. Diese tritt somit ab dem 1. (RS 03/2018, Inkrafttreten jeweils zum 1.1.2020) §9 §14 §20 Anlage 10/I Anlage 10/III (RS 04/2018, Inkrafttreten jeweils zum 1.1.2020) §14 §15 §28 Anlage 1 Anlage 8a (RS 03/2019) §1b §12 §14 §15 §17 § 17a Anlage 2a Anlage 9a Anlage 14 (RS 04/2019) 8. Abschnitt. Ãbergangs- und Schlussvorschriften (VKA), Teil 3.2 Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) einschlieÃlich ergänzender Bestimmungen, § 41 Besondere Regelung zum Geltungsbereich TVöD, § 42 Allgemeine Pflichten der Ãrztinnen und Ãrzte, § 43 Zu § 5 Qualifizierung â Ãrztinnen/Ãrzte, § 45 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, § 47 Sonderkündigungsrecht der Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsregelung, § 50 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit, § 53 Zu § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen, Anlage C zu § 52 Abs. 1 Teil 2 AVR-Wü/I Arbeitsvertrag, Teil 3.1 Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) einschließlich ergänzender Bestimmungen, § 44 Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld, § 45 Beschäftigte im Betriebs- und Verkehrsdienst von nichtbundeseigenen Eisenbahnen und deren Nebenbetrieben, § 46 Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst, § 47 Beschäftigte in Forschungseinrichtungen mit kerntechnischen Forschungsanlagen, § 48 Beschäftigte im forstlichen Außendienst, § 49 Beschäftigte in Hafenbetrieben, Hafenbahnbetrieben und deren Nebenbetrieben, § 50 Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben, § 52 Beschäftigte als Lehrkräfte an Musikschulen, § 54 Beschäftigte beim Bau und Unterhaltung von Straßen, § 56 Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, § 57 Besondere Regelungen für Ärztinnen und Ärzte, § 58 Besondere Regelungen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, Abschnitt IX. Übergangs- und Schlussvorschriften, § 36 Anwendung weiterer Tarifverträge (VKA), Anhang zu § 6 (VKA) Arbeitszeit von Cheffahrerinnen und Cheffahrern, Anhang zu § 9 Bereitschaftszeiten Hausmeisterinnen/Hausmeister, Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen, Anhang zu § 16 (VKA) – aufgehoben –, Anlage 1 zu § 2 Abs. April 2018 einschließlich ergänzender Bestimmungen, Teil 6 Ergänzende Arbeitsrechtliche Regelungen, Anlage 16 Sonderregelung für ABM-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter, ZWR 7 Arbeitsrechtsregelung für die AVR-Anwender über die Grundvergütung für Mitarbeiter nach Berufsgruppeneinteilung A, ZRW 23 Sonderregelung für Integrationsprojekte, Sonderregelung für Einrichtungen der Qualifizierungs- und Beschäftigungsbranche (SR EQB), Teil 7 Arbeitsrechtliche Regelungen für einzelne Einrichtungen, Arbeitsrechtliche Regelung für die Diakonie-/Sozialstation Mössingen-Bodelshausen-Ofterdingen gemeinnützige GmbH, Mössingen für Arbeitsverhältnisse, in denen die KAO als Anstellungsgrundlage Anwendung findet, ARE 1 Regelung zur Bestandsicherung für das Altenpflegeheim der Stiftung Karlshöhe, im Rahmen des vereinfachten Verfahrens, ARE 2 Regelung zur Bestandsicherung für die Stiftung Evangelisches Altenheim Ludwigsburg im Rahmen des Vereinfachten Verfahrens, ARE 3 Regelung zur Bestandssicherung für den Verein Berneuchener Haus e.V., Sulz am Neckar, im Rahmen des Vereinfachten Verfahrens. 0. Anlage 30: Besondere Regelungen für Ärztinnen und Ärzte. Redaktioneller Anhang § 3a Fort- und Weiterbildung § … Abschnitt. Abschnitt. Stand: ARR 15/20 veröffentlicht am 16.11.2020. 1 Praktikantenvertrag, Teil 4.5 Vergütung von Praktikanten von Fachhochschulen und Universitäten â ZRW 8 â, Teil 4.6 Praktikantinnen und Praktikanten im Vorpraktikum und in der Berufsorientierung, § 6 Schweigepflicht, Nebentätigkeit, Haftung, Schutzkleidung, § 8 Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit, § 12 Entgeltfortzahlung in anderen Fällen, § 13 Beendigung des Praktikumsverhältnisses, Anlage zu § 2 Abs. 2 BT-K 1.4.2019 â 29.2.2020, Anlage C zu § 52 Abs. Stand 01.11.2020 - zu den bis zum 31.12.2019 geltenden Regelungen.